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Fahrradausstattung laut StVO

Ist mein Fahrrad für den Straßenverkehr geeignet? 

Fahrradverordnung vom 1. Mai 2001
Nur vorschriftsgemäß ausgestattete Fahrräder dürfen am Straßenverkehr teilnehmen. Seit Mai 2001 (novelliert Oktober 2013) legt die Fahrradverordnung die Mindestkriterien fest. Bei Verstoß kann die Behörde Strafen verhängen. Licht und Rücklicht sind durch die Novellierung beim Inverkehrbringen nicht mehr erforderlich, jedoch bei schlechter Sicht und in der Nacht beim Benützen des Fahrrades Pflicht.

  1. Rückstrahler (ausgenommen Rennräder bei Tag und guter Sicht)
    • Nach vorne: weiß
    • Nach hinten: rot
    • An den Pedalen: gelb
    • An den Rädern: Speichenrückstrahler oder rückstrahlender Ring im Mantel weiß oder gelb
  2. Lichter (ausgenommen bei Tag und guter Sicht)
    • Nach vorne: weiß oder hellgelb, darf nicht blinken
    • Nach hinten: rot, kann blinken
  3. Klingel oder Hupe (ausgenommen Rennräder bei Tageslicht und guter Sicht)
  4. Zwei voneinander unabhängige, funktionstüchtige Bremsen

 

 

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